Gestaltungen zur Umsatzsteuer mit 16% bis 31. Dezember 2020

Alle Leistungen, die nach dem 31.12.2020 abgeschlossen sind unterliegen in voller Höhe wieder dem höheren Umsatzsteuersatz von 7% / 19%. Zur Vermeidung gibt es folgende Möglichkeiten:

Soweit möglich (bspw. Bei Bauleistungen) können Teilleistungen vertraglich vereinbart werden. Damit dies gelingt, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  •  Eine „Teilleistung“ liegt dann vor, wenn es sich hierbei um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln. Dies kann im Baugewerbe z.B. die Fertigstellung der Bodenplatte sein; mit der willkürlichen Festlegung von Teilleistung lässt sich das gewünschte Ziel demgegenüber nicht erreichen.
  • Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, nach dem 30.06.2020 bzw. vor dem 01.01.2021 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er nach dem 30.06.2020 bzw. vor dem 01.01.2021 vollendet oder beendet worden sein.
  • Es muss bereits vor der Steuersatzänderung – hier also vor dem 01.01.2021 – vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, müssen die zugrunde liegenden Verträge rechtzeitig angepasst werden. Vor Rückdatierungen ist wie stets dringend zu warnen.
  • Über das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung Fälle der Teilabrechnung zum Zwecke der Steuerersparnis insbesondere im Baubereich besonders sorgfältig prüfen wird. Zur Beweisvorsorge sollten daher die folgenden Unterlagen sauber geführt und „griffbereit“ aufbewahrt werden:
    • Werkvertrag und Leistungsverzeichnis,
    • Bauakte,
    • Stundenlohnzettel der Arbeitnehmer,
    • Besprechungsprotokolle zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Bei sogenannten „Einzweckgutscheinen“ wird eine Leistung im Zeitpunkt des Verkaufs unterstellt. Es ist daher beispielsweise möglich, über den Verkauf eines Gutscheines über einen Pkw von TEUR 20 den Steuersatz bis zur Auslieferung 2021 zu retten. Der Kunde geht aber in das Ausfallrisiko. Zu beachten ist auch, dass die Ausstellung eines als Gutschein bezeichneten Dokuments für einen verbindlich bestellten Gegenstand, bei dem ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Übertragung des Gutscheins auf einen anderen Verkäufer bzw. Käufer ausgeschlossen ist und dessen Ausstellung mit einer Abnahmeverpflichtung verbunden ist, eine Anzahlung darstellt, bei der die USt in der Schlussrechnung zu korrigieren ist.

Steuerberaterin
Diana Amann

Diana Amann wusste mit 15: Ich werde Steuerberaterin! Zehn Jahre später, 2009, war sie die jüngste Steuerberaterin in Baden-Württemberg. Das Studium an der Hochschule für Steuer- und Prüfungswesen zog sie straff durch: „Ich wollte den Titel so schnell wie möglich haben.“

Bilanzoptimierung, Betriebsprüfungen, vorweggenommene Erbfolge: Dafür war sie zuständig bei Ernst & Young in Stuttgart. Und stach unter mehreren hundert Kollegen heraus mit ihrer lebensfrohen Art. Charakteristisch für Diana Amann ist ihr munteres Wesen, inoffizieller Titel: die fröhliche Steuerberaterin.

Wer so gut mit Leuten kann, muss raus zu den Leuten. „In Stuttgart hatte ich kaum direkten Kundenkontakt. Das Lob kam vom Chef, nicht vom Mandanten.“ 2010 stieg sie in der Kanzlei Ihres Vaters, Paul Amann, ein. Seit 2014 führt sie gemeinsam mit Ihrem Mann die AUT Haigerloch.

Offenheit, eine unkomplizierte Art, das sind Diana Amanns Stärke im Umgang mit Mandanten. „Ich bin gut im Erklären. Und: Was Steuern angeht, gibt es keine dummen Fragen – fragen Sie einfach!“ Als Beraterin hat sie sich zuletzt in das Thema Erbschaftssteuer eingearbeitet.

Diana Amann mag Klassik und Tanz, spielt Klavier, wandert gerne – und zieht als Mutter von drei Kindern das Land der Stadt vor. Weil man die Kinder vor der Haustür springen lassen kann.

Das sagt Diana Amann über ihren Mann:
Markus findet immer eine Lösung – bei fachlichen Fragen, bei Problemen mit der IT. Außerdem ist er gut beim Um-die-Ecke-Denken.

Vier Fragen an Diana Amann:

Was können Sie in Ihrem Beruf besonders gut?

Zuhören. Vertrauen schaffen. Herausfinden, was der Kunde wünscht. Ich arbeite gerne mit Menschen.

Sie und Ihr Mann hatten beide einen tollen Job bei Ernst & Young in Stuttgart. Warum sind Sie zurück in die Region?

Wir haben zwei Herzenswünsche miteinander verbunden: Wir wollten eine Familie gründen und uns selbstständig machen. Hat geklappt. (lacht)

Zahlen sind Zahlen. Oder macht eine Steuerberaterin doch etwas anders als ein Steuerberater?

Fachlich sicher nicht. Ich denke, dass es für manche Mandantinnen und Mandanten leichter ist, wenn beim Beratungsgespräch auf der anderen Seite auch eine Frau mit am Tisch sitzt. Ich signalisiere schon, dass man mich in Steuersachen alles fragen kann.

Worüber lachen Sie, Frau Amann?
Witze, bei denen man um die Ecke denken muss. Was ist gelb und kann nicht schwimmen?– Wenn Sie nicht selbst auf die Antwort kommen, fragen Sie mich gerne.